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Gut vorbereitetRezept-Check
In wenigen Schritten prüfen Sie Ihr Rezept: Steht alles drauf? Bis wann muss die Behandlung beginnen? Was müssen Sie zuzahlen?
Angaben ohne Gewähr, Stand Oktober 2026. Der Rezept-Check ist eine Hilfe zur Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Heilmittel-Richtlinie, die Verträge der Krankenkassen und die Bedingungen Ihrer Versicherung. Im Zweifel rufen Sie uns einfach an.
Wie sind Sie versichert?
Was steht auf Ihrem Rezept?
Nehmen Sie Ihr Rezept zur Hand und haken Sie ab, was Sie finden. Das Kassenrezept für Physiotherapie heißt Heilmittelverordnung (Muster 13).
Eine Verordnung kann Ihre Hausärztin, Ihr Hausarzt oder eine Fachärztin oder ein Facharzt ausstellen. Für die CMD Therapie am Kiefer kann auch Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt verordnen. Bei vielen Schultererkrankungen gibt es seit November 2024 auch die Blankoverordnung: Dann stehen Diagnose und Diagnosegruppe drauf, und wir legen Behandlung, Anzahl und Häufigkeit fest.
Für Privatrezepte gibt es kein einheitliches Formular. Diese Angaben sollten drauf stehen, damit Ihre Versicherung oder Beihilfe die Kosten erstatten kann:
Ohne Rezept behandeln wir Sie gerne als Selbstzahler. Sie bekommen eine Rechnung. Die Preise sagen wir Ihnen vorab am Telefon.
Nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall gelten eigene Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung. Bitte rufen Sie uns an, wir sagen Ihnen, was wir für den Start brauchen.
Bis wann muss die Behandlung beginnen?
- Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach dem Ausstellungsdatum beginnen.
- Ist dringlicher Behandlungsbedarf angekreuzt, muss sie innerhalb von 14 Tagen beginnen.
- Wird die Behandlung länger als 14 Tage ohne guten Grund unterbrochen, verliert das Rezept seine Gültigkeit.
- Eine Blankoverordnung gilt höchstens 16 Wochen ab dem Ausstellungsdatum.
Für Privatrezepte gibt es keine feste gesetzliche Frist wie bei der Krankenkasse. Es gelten die Bedingungen Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfe. Fragen Sie im Zweifel dort nach und beginnen Sie die Behandlung möglichst bald nach dem Ausstellungsdatum.
Ohne Rezept gibt es keine Frist. Rufen Sie einfach an, wenn Sie einen Termin möchten.
Bei der Berufsgenossenschaft gelten eigene Fristen. Bitte melden Sie sich so bald wie möglich bei uns.
Was müssen Sie zuzahlen?
| Wer | Zuzahlung |
|---|---|
| Erwachsene ab 18 Jahren | 10 Prozent der Kosten der Behandlungen und zusätzlich 10 Euro je Rezept |
| Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren | keine Zuzahlung |
| Mit Befreiungsbescheid Ihrer Krankenkasse | keine Zuzahlung für den Rest des Jahres |
Die Zuzahlung zahlen Sie bei uns in der Praxis. Wie viel es genau ist, hängt von den Behandlungen auf Ihrem Rezept ab. Wir sagen es Ihnen gerne vorher.
Befreiung: Wer im Jahr mehr als 2 Prozent seiner Bruttoeinnahmen für Zuzahlungen ausgibt, kann sich bei der Krankenkasse befreien lassen. Für schwer chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1 Prozent. Die Befreiung gibt es nur auf Antrag, heben Sie deshalb Ihre Quittungen auf.
Sie bekommen von uns eine Rechnung und reichen sie mit dem Rezept bei Ihrer Versicherung oder Beihilfe ein. Wie viel erstattet wird, hängt von Ihrem Tarif ab. Bei der Beihilfe gehört die ärztliche Verordnung zum Antrag dazu.
Als Selbstzahler bezahlen Sie die Behandlung selbst. Die Preise nennen wir Ihnen vorab.
Wie die Kosten nach einem Arbeitsunfall geregelt sind, klären wir gerne persönlich mit Ihnen. Bitte sprechen Sie uns an.
Ihr Ergebnis
Bitte zum ersten Termin mitbringen
- Ihr Rezept im Original
- Ihre Versichertenkarte
- Falls vorhanden: Ihren Befreiungsbescheid
- Ein großes Handtuch und bequeme Kleidung
Quellen, Stand Oktober 2026:
- Heilmittel-Richtlinie des G-BA (§ 13, § 13a, § 15, § 16), Fassung in Kraft seit 05.08.2025
- GKV-Spitzenverband und Verbände: Anlage 3a zum Physiotherapie Vertrag, notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung
- Bundesgesundheitsministerium: Heilmittel und Zuzahlung
- gesund.bund.de: Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung
- GKV-Heilmittel: Blankoverordnung in der Physiotherapie seit 01.11.2024
- G-BA: Heilmittel in der vertragszahnärztlichen Versorgung
- Bundesbeihilfeverordnung, Anlage 9 zu § 23 (Heilmittel)
